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   LSG Baden-Württemberg, 21.08.2015 - L 8 AL 3490/14   

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https://dejure.org/2015,102565
LSG Baden-Württemberg, 21.08.2015 - L 8 AL 3490/14 (https://dejure.org/2015,102565)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.08.2015 - L 8 AL 3490/14 (https://dejure.org/2015,102565)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. August 2015 - L 8 AL 3490/14 (https://dejure.org/2015,102565)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 14.05.2014 - B 11 AL 12/13 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Arbeitsentgelt - Ausbildungsvergütung bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.08.2015 - L 8 AL 3490/14
    Insoweit bestimmen sich Art, Dauer und Höhe der Leistung in einem Fall, in dem ein Restanspruch auf Alg zu bewilligen ist, weiterhin nach den Umständen, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Stammrechts vorgelegen haben (BSG 14.05.2014 - B 11 AL 12/13 R - juris RdNr. 16).

    Das Alg ist bei Bewilligung einer Restanspruchsdauer daher nach dem Berechnungsmodus zu bemessen, der der ersten Bewilligung nach Entstehung des Stammrechts zugrunde zu legen war (BSG 14.05.2014 - B 11 AL 12/13 R - juris RdNr. 16; BSG 01.04.1993 - 7 RAr 68/92 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 13 = juris; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 150 RdNr 42).

    Lediglich Fehler bei der erstmaligen Bewilligung des Alg können korrigiert werden (BSG 14.05.2014 - B 11 AL 12/13 R - juris RdNr. 17 mit Hinweis auf BSG 20.06.1984 - 7 RAr 91/83 - DBlR 2966a zu § 146 AFG).

    Bestehen allerdings keine Anhaltspunkte für eine unzutreffende Berechnung und Bemessung des wieder zu bewilligenden Anspruchs, kann in der Praxis weiterhin der bisherige Zahlbetrag des Alg zu Grunde gelegt werden (BSG 14.05.2014 a.a.O.).

    Auch das BSG (14.05.2014 - B 11 AL 12/13 R - juris RdNr. 24 ff) hat diese Regelungen nicht für mit Art. 3 GG unvereinbar erachtet.

  • BSG, 01.04.1993 - 7 RAr 68/92

    Arbeitslosengeld - Arbeitsentgelt - Mutterschaftsgeld - Erziehungsgeld -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.08.2015 - L 8 AL 3490/14
    Das Alg ist bei Bewilligung einer Restanspruchsdauer daher nach dem Berechnungsmodus zu bemessen, der der ersten Bewilligung nach Entstehung des Stammrechts zugrunde zu legen war (BSG 14.05.2014 - B 11 AL 12/13 R - juris RdNr. 16; BSG 01.04.1993 - 7 RAr 68/92 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 13 = juris; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 150 RdNr 42).

    Das gilt auch für Zwischenbeschäftigungen, in denen ein höheres Entgelt erzielt worden ist, wenn nicht gleichzeitig eine neue Anwartschaft begründet wurde (BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; Valgolio a.a.O. RdNR. 41).

    Damit ist Alg bei Wiederbewilligung nach demselben Berechnungsmodus zu berechnen wie dieser der Zahlung bei Entstehung des Stammrechts zugrunde lag (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, 01/14, § 150 SGB III, RdNr. 42).

  • BVerfG, 23.03.1994 - 1 BvL 8/85

    Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung der kirchensteuerlichen Hebesatzes bei

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.08.2015 - L 8 AL 3490/14
    Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass die im Rahmen der Massenverwaltung vorzunehmende Ermittlung des Leistungsentgeltes typisierende und pauschalierende Regelungen zulässt und es dabei regelmäßig von einem weitem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum ausgeht (BVerfG 08.03.1983 - 1 BvL 21/80 - juris; BVerfG 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 - juris; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen 31.07.2008 - L 9 AL 10/07 - juris RdNr. 26), zumal es bei § 142 SGB III um eine die Grenzen des Eigentums ausgestaltende Regelung handelt.
  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvL 21/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchstabe a AFG

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.08.2015 - L 8 AL 3490/14
    Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass die im Rahmen der Massenverwaltung vorzunehmende Ermittlung des Leistungsentgeltes typisierende und pauschalierende Regelungen zulässt und es dabei regelmäßig von einem weitem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum ausgeht (BVerfG 08.03.1983 - 1 BvL 21/80 - juris; BVerfG 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 - juris; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen 31.07.2008 - L 9 AL 10/07 - juris RdNr. 26), zumal es bei § 142 SGB III um eine die Grenzen des Eigentums ausgestaltende Regelung handelt.
  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 34/98 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Gleichwohlgewährung - Wiederbewilligung -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.08.2015 - L 8 AL 3490/14
    Spätere Veränderungen haben keinen Einfluss auf die Berechnung des Alg (BSG SozR 3-4100 § 117 Nr. 17).
  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83

    Bindungswirkung von Arbeitslosengeld bzw Unterhaltsgeldbewilligungsbescheiden

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.08.2015 - L 8 AL 3490/14
    Lediglich Fehler bei der erstmaligen Bewilligung des Alg können korrigiert werden (BSG 14.05.2014 - B 11 AL 12/13 R - juris RdNr. 17 mit Hinweis auf BSG 20.06.1984 - 7 RAr 91/83 - DBlR 2966a zu § 146 AFG).
  • BSG, 23.06.1981 - 7 RAr 61/80

    Zwischenbeschäftigung während eines Arbeitslosengeld-Bezuges

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.08.2015 - L 8 AL 3490/14
    Damit ist Alg bei Wiederbewilligung nach demselben Berechnungsmodus zu berechnen wie dieser der Zahlung bei Entstehung des Stammrechts zugrunde lag (BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; SozR 3-4100 § 112 Nr. 13; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB, 01/14, § 150 SGB III, RdNr. 42).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2008 - L 9 AL 10/07

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 21.08.2015 - L 8 AL 3490/14
    Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass die im Rahmen der Massenverwaltung vorzunehmende Ermittlung des Leistungsentgeltes typisierende und pauschalierende Regelungen zulässt und es dabei regelmäßig von einem weitem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum ausgeht (BVerfG 08.03.1983 - 1 BvL 21/80 - juris; BVerfG 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 - juris; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen 31.07.2008 - L 9 AL 10/07 - juris RdNr. 26), zumal es bei § 142 SGB III um eine die Grenzen des Eigentums ausgestaltende Regelung handelt.
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